Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit      Berlin, den 5. Mai 2003

Bericht der Bundesregierung zu militärischen Tiefflügen über touristischen Gebieten in Deutschland, insbesondere über Nationalparke

Aufgrund der hohen Besiedelungsdichte der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine ausreichend dimensionierten unbewohnten Gebiete, über denen der erforderliche Flugbetrieb, einschließlich des Tieffluges, ohne jegliche Lärmbelästigung für die Bevölkerung durchgeführt werden könnte. Tiefflug ist nach wie vor ein wesentliches taktisches Element beim Einsatz von Kampfflugzeugen, das in Vorbereitung auf künftig mögliche, durch den Deutschen Bundestag zu beschließende Kriseneinsätze geübt werden muss. Dabei ist grundsätzlich eine Mindesthöhe von 1.000 Fuß (ca. 300 m) über Grund, in Ausnahmefällen im Rahmen eines begrenzten Kontingentes von 500 Fuß (ca. 150 m) über Grund einzuhalten.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass militärischer Flugbetrieb den Tourismus nicht nachteilig beeinflusst oder gar zu gravierenden Einbrüchen in diesem Bereich führt. Für Regionen mit relativ hoher Flugdichte und auch solche, die in der Nähe von Luft-/Boden-Schießplätzen liegen, lässt sich keine Abhängigkeit zwischen den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen der jährlichen Übernachtungen und den durch das Luftfahrtmanagementsystem der Luftwaffe ermittelten jährlichen Überflügen pro qkm feststellen.

Bei der Auftragserteilung bzw. Vorbereitung und Durchführung von Tiefflügen wird dem Gebot der Lärmbelästigung der Bevölkerung besondere Bedeutung zugemessen. Das Prinzip der freien Streckenwahl zur Entflechtung des militärischen Flugbetriebes hat sich insgesamt bewährt und zu einer Reduzierung der Lärmbelästigung für die betroffene Bevölkerung geführt.

Im Rahmen des den Streitkräften durch die politischen Mandatsträger gegebenen Auftrages sind die Bundeswehr und die alliierten Streitkräfte in Deutschland bemüht, die Lärmbelästigung für die Bevölkerung größtmöglich zu begrenzen. Flugbetrieb wird nur in dem für die Ausbildung und den Erhalt der Einsatzbereitschaft der fliegenden Besatzungen unabdingbar notwendigen Maße durchgeführt.

Die Bundeswehr hat deshalb auch in den vergangenen Jahren schon eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Belastung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt erheblich zu verringern. Dazu gehören:

- die Anhebung der grundsätzlichen Mindestflughöhe für strahlgetriebene Kampfflugzeuge von 150 m auf 300 m über Grund,

- die Einführung zeitlicher Einschränkungen für den militärischen Flugbetrieb,

- die Reduzierung der Tiefflüge um mehr als 75 % im Zeitraum von 1990 bis heute,

- die Verringerung der Flugdichte durch die Einbeziehung der neuen Bundesländer seit 1994 und den Wegfall der Identifizierungszone entlang der Grenze zur Republik Tschechien,

- die Reduzierung der Anzahl der fliegenden Verbände der Bundeswehr und der Alliierten,

- die Selbstbeschränkung an militärischen Flugplätzen (z. B. durch Mittagspausen bzw. vorzeitige Beendigung des Nachtflugbetriebes),

- die Verlagerung von Ausbildungseinrichtungen und fliegerischen Ausbildungsanteilen ins Ausland,

- die Nutzung der Lufträume über Nord- und Ostsee,

- die Beschränkung der maximalen Tiefflugplanungsgeschwindigkeit auf unter 800 km/h,

- das Verbot der Nachbrennerbenutzung im Tiefflug (ausgenommen in Notlagen),

- die weitgehende Nutzung von Navigations- und Zielpunkten, die abseits von Ortschaften und Siedlungen liegen,

- die Aussparung von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern vom militärischen Tiefflug,

- die Weisung, nach Möglichkeit auch Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern zu umfliegen.

Das vom Bundeskanzleramt jährlich zu genehmigende Flugstundenkontingent von 1.600 Flugstunden zur Tiefflugausbildung in Deutschland unterhalb einer Flughöhe von 1.000 Fuß über Grund (ca. 300 m) wurde im Jahre 2001 mit nur 1.025 Stunden ausgeschöpft. Auch im Jahr 2002 wurden lediglich ca. 55 % des Gesamtkontingentes genutzt.

Für die Einrichtung örtlicher Überflugverbote - wie z. B. die Einstellung von Flugbewegungen über Tourismusregionen, Nationalparke oder Landschaftsschutzgebieten - sind neben dem dadurch erhöhten Flugsicherheitsrisiko durch Flugbewegungskonzentrationen an anderen Orten und der dementsprechend hohen Lärmbelästigung, auch rechtliche und grundsätzliche Erwägungen zu beachten. Nach dem grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz müssten zuvorderst in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mehr als 3.000 Rehabilitationszentren, Universitätskliniken und Krankenanstalten im ländlichen Bereich, ca. 2.200 Heilbäder/Kurorte und staatlich anerkannte Luftkurorte sowie Tausende von Alten- und Pflegeheimen vom Überflug im Tiefflug ausgenommen werden. Generelle Überflugverbote wurden daher nur für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern und Kernkraftwerke unterhalb von 2.000 Fuß (ca. 200 m) über Grund eingerichtet.

Darüber hinausgehende Begrenzungen sind aus Sicht des Bundesministerium der Verteidigung auch unter der Berücksichtigung des Gleichheitsprinzips und gerade unter den neuen sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Luftwaffe nicht vertretbar.

Das Bundesministerium der Verteidigung wird auch weiterhin dafür Sorge tragen, dass der Flugbetrieb mit strahlgetriebenen Kampfflugzeugen nur in dem für die sachgerechte Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Luftfahrzeugbesatzungen erforderlichen Umfang durchgeführt wird, damit die Belastung der Bevölkerung auf das unvermeidbare Maß begrenzt bleibt.

Wegen der notwendigen Ausbildung der fliegenden Besatzungen und des Erhalts ihrer Einsatzbereitschaft muss es bei dem unabweisbar notwendigen Flugbetrieb, einschließlich der Tiefflüge, bleiben.