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Vereinssatzung § 1 Name und Sitz
1.Der Verein trägt den Namen "Freier Himmel e.V."
2.Er hat seinen Sitz in Mirow 3.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 4.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Ziele des Vereines
Die Bundesregierung plant in Nordbrandenburg, unmittelbar an der Landesgrenze zu
Mecklenburg-Vorpommern, die Einrichtung des größten Luft-/Boden-Schießplatzes Europas. Weite Teile der Mecklenburgischen Seenplatte wären infolgedessen intensiv genutztes militärisches Tierfluggebiet, Lärm-und
Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Dadurch sehen wir uns bedroht. Wir befürchten: • Verlust der Lebensqualität und Gefährdung der Gesundheit • Zerstörung von Natur und Umwelt, insbesondere
Gefährdung des besonderen Schutzgebietes "Müritz-Nationalpark" • Entwertung von Grund und Boden • Vernichtung von Existenzen
Deshalb setzt sich der Verein das Ziel, die
Inbetriebnahme des geplanten Luft-/Boden-Schießplatzes Kyritz-Ruppiner Heide zu verhindern.
§ 3 Aufgaben des Vereines
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
1. Information und Mobilisierung der Bürgerinnen und Bürger 2. Koordination regionaler Kräfte und Aktionen 3. Einflussnahme auf die Politik in Kommunen, Land, Bund und EU
4. Medienarbeit 5. Unterstützung gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Erreichung des Vereinszieles
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können auch mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Fördermitgliedern. a) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen. b) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Ein
Stimmrecht steht ihnen nicht zu, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. c) Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den
Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern jedoch nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den
Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf Grund eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen. 3. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Geldbeiträge.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder der Ausschließung des Mitgliedes. 5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann jederzeit mit monatlicher
Kündigung erfolgen. 6. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbescheid kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit beschließen muss. Die Entscheidung
der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. 7. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung für 2 Jahre im Verzug, so erlischt seine Mitgliedschaft, Grundlage ist das Geschäftsjahr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei
Ausübung des Stimmrechtes hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. 2. Die Übertragung des Stimmrechtes ist gestattet. Das Recht darf aber nur einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden, das sich durch
eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht dem Tagungsleiter gegenüber auszuweisen hat. Kein Mitglied darf mehr als fünf Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen. Weitergehende Stimmrechtsvollmachten sind ungültig.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die
Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§ 6 Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereines
• Der Vorstand • Die Mitgliedersammlung • Die Revisoren (mindestens zwei)
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Sprecher. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Vorstand gehören weiter: -Beisitzer -Kassenwart -Schriftführer
2. Die
Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt
und die Amtsnachfolger ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Revisor während der Amtsperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung eine(n) Nachfolger(in) für den
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse sind
während der Sitzung schriftlich niederzulegen. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, Insbesondere zu sorgen für;
a) die Verwirklichung der Vereinsziele .. b) Erfüllung der Aufgaben des Vereins
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst
Im 1. Quartal, von dem Vorstand einzube-rufen. Die schriftliche Einladung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern zuzustellen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
, 2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Sprecher, bei dessen Verhinderung vom 2. Sprecher geleitet. 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: a) Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages c) Aufgaben des Vereins d) Satzungsänderungen e) Auflösung des Vereins 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und soweit diese Satzung für besondere Beschlüsse nicht die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern
vorschreibt. 5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen. Sie sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereines
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3- Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach einmonatiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen. Das Vermögen soll für
den allgemein als besonders förderwürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck „Förderung des Naturschutzes“ verwendet werden.
Vorstehende Satzung wurde am 11. Mai 2007 in Mirow von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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